Höchststudiendauer
Die Regelstudienzeit der Studiengänge in der Informatik und Medieninformatik wird in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung festgesetzt.
Sie beträgt in allen Hauptfach-Bachelorstudiengängen sechs, in allen Hauptfach-Masterstudiengängen vier Fachsemester.
In den Nebenfach-Studiengängen der Informatik und Medieninformatik richtet sich die Regelstudienzeit nach den entsprechenden Regelungen des jeweiligen Hauptfaches.
Die Höchststudiendauer der Hauptfach-Studiengänge in der Informatik und Medieninformatik ergibt sich aus den Regelungen der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen bzgl. des endgültigen Nichtbestehens von Modul- bzw. Modulteilprüfungen.
Die Höchststudiendauer der Nebenfach-Studiengängen der Informatik und Medieninformatik richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des jeweiligen Hauptfaches.
Wichtiger Hinweis: Für die Berechnung der Höchststudiendauer ist stets die Zahl der prüfungsrechtlichen Fachsemester (PFS) relevant. Unter anderem aufgrund der „Coronasemester“ kann diese von der Zahl abweichen, die auf Ihrer Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen ist. |
Neuere Prüfungs- und Studienordnungen ab 2018 - Bachelorstudiengänge
Regelstudienzeit |
Höchststudiendauer |
|
BA Informatik 150 ECTS (2022) |
sechs prüfungsrechtliche Fachsemester |
neun prüfungsrechtliche Fachsemester |
BA Informatik 120 ECTS (2022) |
sechs prüfungsrechtliche Fachsemester |
neun prüfungsrechtliche Fachsemester |
BA Informatik mit integriertem Anwendungsfach (2022) |
sechs prüfungsrechtliche Fachsemester |
neun prüfungsrechtliche Fachsemester |
BA Medieninformatik (2022) |
sechs prüfungsrechtliche Fachsemester |
neun prüfungsrechtliche Fachsemester |
BA Medieninformatik (2018) |
sechs prüfungsrechtliche Fachsemester |
neun prüfungsrechtliche Fachsemester |
BA Informatik NF 30 und 60 ECTS (2022) |
entsprechend Regelstudienzeit Hauptfach |
Ende des dritten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des Hauptfachs |
BA Medieninformatik NF 60 ECTS (2022) |
entsprechend Regelstudienzeit Hauptfach |
Ende des dritten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des Hauptfachs |
Neuere Prüfungs- und Studienordnungen ab 2018 - Masterstudiengänge
Prüfungs- und Studienordnung |
Regelstudienzeit |
Höchststudiendauer |
MA Informatik (2022) |
vier prüfungsrechtliche Fachsemester |
sieben prüfungsrechtliche Fachsemester |
MA Medieninformatik (2022) |
vier prüfungsrechtliche Fachsemester |
sechs prüfungsrechtliche Fachsemester |
MA Mensch Computer Interaktion (2022) |
vier prüfungsrechtliche Fachsemester |
sechs prüfungsrechtliche Fachsemester |
MA Informatik NF 30 ECTS (2022) |
entsprechend Regelstudienzeit Hauptfach |
Ende des dritten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des Hauptfachs |
Ältere Prüfungs- und Studienordnungen vor 2018 – Bachelorstudiengänge
Prüfungs- und Studienordnung |
Regelstudienzeit |
Höchststudiendauer |
BA HF Informatik plus Statistik/ Computerlinguistik/ Mathematik (2010) |
sechs prüfungsrechtliche Fachsemester |
neun prüfungsrechtliche Fachsemester |
BA HF Informatik 150 ECTS (2010) |
sechs prüfungsrechtliche Fachsemester |
neun prüfungsrechtliche Fachsemester |
BA HF Informatik 120 ECTS (2015) |
sechs prüfungsrechtliche Fachsemester |
neun prüfungsrechtliche Fachsemester |
BA HF Medieninformatik (2010) |
sechs prüfungsrechtliche Fachsemester |
neun prüfungsrechtliche Fachsemester |
BA NF Medieninformatik 60 ECTS (2007) |
entsprechend Regelstudienzeit Hauptfach |
Ende des dritten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des Hauptfachs |
BA NF Informatik mit 15, 30 oder 60 ECTS (2010) |
entsprechend Regelstudienzeit Hauptfach |
Ende des dritten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des Hauptfachs |
Ältere Prüfungs- und Studienordnungen vor 2018 – Masterstudiengänge
Prüfungs- und Studienordnung |
Regelstudienzeit |
Höchststudiendauer |
MA Informatik HF (2010) |
vier prüfungsrechtliche Fachsemester |
sechs prüfungsrechtliche Fachsemester |
MA Medieninformatik (2010) |
vier prüfungsrechtliche Fachsemester |
sieben prüfungsrechtliche Fachsemester |
MA Mensch Computer Interaktion (2012) |
vier prüfungsrechtliche Fachsemester |
sieben prüfungsrechtliche Fachsemester |
MA Informatik NF 30 ECTS (2012) |
Entsprechend Regelstudienzeit Hauptfach |
am Ende des zweiten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des Hauptfaches |
Lehramtsstudiengänge – Gymnasium und Realschule
Prüfungs- und Studienordnung |
Regelstudienzeit |
Höchststudiendauer |
PStO der LMU München für das Studium des Unterrichtsfachs Informatik im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (2022)
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neun prüfungsrechtliche Fachsemester (verlängert sich bei bestimmten Erweiterungen/ Fächerverbindungen, siehe PStO §3 (3))
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sechzehn prüfungsrechtliches Fachsemester |
PStO der LMU München für das Studium des Unterrichtsfachs Informatik im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Realschulen (2022) |
sieben prüfungsrechtliche Fachsemester (verlängert sich bei bestimmten Erweiterungen/ Fächerverbindungen, siehe PStO § 3 (3)) |
vierzehntes prüfungsrechtliches Fachsemester |
PStO der LMU München für das Studium des Fachs Informatik im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (2010) |
neun prüfungsrechtliche Fachsemester (verlängert sich bei bestimmten Erweiterungen/ Fächerverbindungen, siehe PStO § 3 (3))
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fünfzehn prüfungsrechtliche Fachsemester |
PStO der LMU München für das Studium des Fachs Informatik im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Realschulen (2012) |
sieben prüfungsrechtliche Fachsemester (verlängert sich bei bestimmten Erweiterungen/ Fächerverbindungen, siehe PStO § 3 (3)) |
dreizehntes prüfungsrechtliches Fachsemester |
Was müssen Sie tun, wenn Sie die Höchststudiendauer zu überschreiten drohen?
Jede darüber hinaus gehende Verlängerung muss beantragt und vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.
Mögliche Gründe für eine Verlängerung ergeben sich aus der jeweils geltenden PStO – sollten die Gründe für ein Nichtbestehen innerhalb dieser Fristen nicht vom Studierenden selbst zu vertreten sein (z.B. Prüfungsunfähigkeit), kann eine Verlängerung gewährt werden.
Sollten Sie befürchten, Ihr Studium aufgrund einer drohenden Überschreitung der Höchststudiendauer nicht erfolgreich beenden zu können, kontaktieren Sie uns bitte über das Ticketsystem pruefungsamt@ifi.lmu.de.
Wir laden Sie dann zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein, informieren Sie über Ihre Möglichkeiten und gegebenenfalls darüber, wie Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen können.
Was geschieht, wenn Sie die Höchststudiendauer überschritten haben?
Sofern keine Verlängerung beantragt oder genehmigt wird, melden wir das endgültige Nichtbestehen der Studentenkanzlei, die die Exmatrikulation aus dem betroffenen Studienfach vornimmt.
Sonderfall Abschlussmodul – Bachelor und Master: Neben den in den Bachelorprüfungsordnungen als GOP ausgewiesenen Modulen ist das Abschlussmodul in den Prüfungs- und Studienordnungen der Informatik und Medieninformatik durchgängig das einzige Modul, in dem die Modulprüfung nur einmal zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden kann. Sofern Sie diese Modulprüfung bei Ihrem zweiten Versuch nicht bestehen, gilt die Bachelorprüfung bzw. Masterprüfung als endgültig nicht bestanden, selbst dann, wenn Sie die Höchststudiendauer noch nicht erreicht haben. Diese Regelung greift jedoch nur, wenn sie die Modulprüfung tatsächlich angetreten und nicht bestanden haben. |